Zunächst muss man sich mit der Definition des „Wohnimmobilienverwalter“ auseinandersetzen: Der Wohnimmobilienverwalter ist der Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften und sonstigen Mietwohnungen.

Berufshaftpflichtversicherung

Voraussetzung zur Berufshaftpflicht für Immobilienverwalter

Diese Erneuerung ist wichtig, da sie eine Berufshaftpflicht für Immobilienverwalter voraussetzt (§34 c Abs. 2 Nr. 3 GewO n.F.) Die Berufshaftpflicht für Wohnimmobilienverwalter muss in Form einer Bescheinigung nach §113 Versicherungsvertragsgesetz vorliegen und darf nicht älter als drei Monate sein.

Wohnimmobilienverwalter die schon vor dem Inkrafttreten der Versicherung tätig waren, bekommen eine Schonfrist. Hier gilt die Übergangsregelung bis zum 01. März 2019. Zusätzlich zur Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter kommt noch eine Pflicht auf Weiterbildung. Hier müssen weitere 20 Stunden in drei Jahren an Weiterbildungen durchgeführt werden.

Neben der Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter ist die Weiterbildungspflicht sehr relevant und im §34 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO geregelt, welche eine Ergänzung zur Makler- und Bauträgerverordnung vom 19.10.2017 darstellt. Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht werden mit einem Bußgeld geahnt, mit bis zu einer Höhe von 5.000 Euro.

Die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter beträgt 500.000 Euro kann jedoch nach Versicherer auch erhöht werden auf bis zu 750.000 Euro oder sogar 2.000.000 Euro.

Sollten weiterhin auch Immobiliendarlehensverträge an Verbraucher vermittelt werden, so ist auch hier ein Nachweis der Versicherung nach §34 i GewO nötig.

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Keine Pflichtversicherung für Wohnungseigentümergemeinschaften!

Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht zur Pflichtversicherung gezwungen, dennoch empfiehlt sich hier immer eine Vermögensschadenshaftpflicht. Für die Beantragung der Erlaubnis ist die zuständige Erlaubnisbehörde nach §34 c GewO zu kontaktieren.

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