
Freiwillige Krankenversicherung – Diese Vorteile ĂŒberzeugen

Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung stellt eine mögliche Versicherungsoption fĂŒr Personen dar, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen. Diese Form der Versicherung richtet sich an eine Vielzahl von Personen, so etwa SelbststĂ€ndige, Studentinnen und Studenten, Rentnerinnen und Rentner, Beamtinnen und Beamte und weitere Personen, die nicht aufgrund ihres Arbeitsentgeltes und der Arbeitnehmerposition gesetzlich versichert sind. Auch Kinder können hier mitversichert werden.
Aber auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die Versicherungspflichtgrenze ĂŒberschreiten und daher keine Pflichtversicherte mehr sind, können als “Gutverdiener” in die freiwillige Krankenversicherung wechseln. In diesem Beitrag beleuchten wir die verschiedenen Aspekte der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und wie sie unterschiedlichen Personengruppen eine wichtige Absicherung im Krankheitsfall bieten kann. Dabei werfen wir auch einen Blick auf den Vergleich zur privaten Krankenkasse.
Freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung – das sollten Sie wissen
Wer nicht verpflichtet ist, Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein, der kann sich freiwillig gesetzlich krankenversichern. Dieses Wahlrecht kommt aber nur gewissen Personen zu, welche sich – wenn nicht freiwillig gesetzlich – auch privat versichern könnten.
Ab wann sich jemand auch privat oder freiwillig versichern lassen kann, bestimmt sich nach der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Hierbei handelt es um die Grenze, bis zu der ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.
Im Jahr 2023 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze fĂŒr die GKV bei 66.600 Euro im Jahr.
Freiwillige Versicherung: Die Vorteile auf einen Blick
Wenn keine Versicherungspflicht besteht, kann man sich ĂŒber die gesetzliche Krankenkasse/ Krankenversicherung (abgekĂŒrzt GKV) freiwillig krankenversichern. Dies bietet eine Handvoll Vorteile:
FĂŒr die freiwillige Krankenversicherung spricht die Höhe der BeitrĂ€ge im Alter, welche bei einer privaten Versicherung steigen. Dies ist in der Regel zwar mit Mehrleistungen und der AltersrĂŒckstellung seitens der PKV verbunden, von denen aber nicht jeder Gebrauch machen möchte. Die BeitrĂ€ge bei der gesetzlichen Kasse erhöhen sich hingegen nicht nur wegen des Alters.
Auch fĂŒr Eltern kann die freiwillige GKV eine gute Wahl sein, da die Kinder beitragsfrei im Rahmen der Familienversicherung mitversichert werden können.
Ein groĂer Unterschied zur privaten Krankenversicherung und gleichzeitig enormer Vorteil liegt darin, dass es keine GesundheitsprĂŒfung gibt und der GKV Beitrag unabhĂ€ngig von Vorerkrankungen oder RisikozuschlĂ€gen (wie etwa in einer BerufsunfĂ€higkeitsversicherung) besteht.
Wer sich spĂ€ter doch noch fĂŒr die private Krankenversicherung entscheidet, kann immer noch hierhin Wechseln.
Wer kann sich freiwillig versichern lassen?

Nach § 9 SGB V können sich folgende Personengruppen freiwillig gesetzlich versichern, wenn sie bereits zuvor bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren:
- Menschen, die bislang Mitglied einer kostenfreien Familienversicherung waren, die nun erlischt.
- Kinder, welche nicht familienversichert sind, da der Elternteil mit dem höheren Einkommen ĂŒber der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und aus diesem Grund privat versichert ist.
- Arbeitnehmer, wenn ihr Bruttoeinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze ĂŒbersteigt.
- Schwerbehinderte Menschen, wenn sie selbst, ein Elternteil oder der Ehepartner in den letzten fĂŒnf Jahren fĂŒr mindestens drei Jahre gesetzlich versichert waren. Hier sollte jedoch auf eine mögliche Altersgrenze geachtet werden, welche sich in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse findet.
- Beamte
- Zeitsoldaten, die ihre Dienstzeit beendet haben
- SelbststÀndige und Freiberufler (hauptberuflich)
- Ărzte
- Studierende, welche die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Studenten nicht (mehr) erfĂŒllen
- Rentner, welche die Voraussetzungen der Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner nicht mehr erfĂŒllen
- Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den vergangenen fĂŒnf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Austritt ununterbrochen fĂŒr mindestens zwölf Monate versichert waren ( dies sind die sog. Vorversicherungszeiten)
- Arbeitnehmer, die erstmals in Deutschland einer BeschĂ€ftigung nachgehen und sofort ein regelmĂ€Ăiges monatliches Arbeitsentgelt von mindestens 5.550 Euro verdienen
Zusammengefasst: Personen, die keiner Versicherungspflicht der GKV unterliegen oder bei denen diese Pflicht beendet ist, können sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen.
Gut zu wissen: Wer nicht zwingend gesetzlich pflichtversichert ist, dem kommt eine Wahlfreiheit zwischen der freiwilligen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) zu.
Das sollten SelbststÀndige wissen
Das Einkommen von SelbststĂ€ndigen und Freiberuflern ist nur selten jeden Monat gleich hoch, es ist schlieĂlich nicht mit dem Gehalt eines Angestellten zu vergleichen. Bei den BeitrĂ€gen der GKV wird aber genau dieses monatliche Einkommen zur Bestimmung der Höhe herangezogen. Daher schĂ€tzt die Krankenkasse das zu erwartende Einkommen zu Beginn der selbststĂ€ndigen TĂ€tigkeit und setzt dieses dann auf Grundlage des ersten Einkommensteuerbescheids fest.
FĂŒr SelbststĂ€ndige, die bereits einige Jahre nicht mehr in einem Arbeitnehmer-Arbeitgeber-VerhĂ€ltnis stehen, lĂ€uft die Beitragsberechnung seitens der Versicherung wie folgt ab:
Die Krankenversicherung setzt die Beitragshöhe auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheids fĂŒr ein Jahr vorlĂ€ufig fest (sog. Festsetzung). Liegt der Steuerbescheid fĂŒr das entsprechende Jahr vor, wird der festgesetzte Beitrag anhand der tatsĂ€chlichen Zahlen korrigiert. Dies kann zu einer Nachzahlung oder einer RĂŒckzahlung fĂŒhren: Verdiente der Versicherer mehr, als ursprĂŒnglich angenommen, wird er BeitrĂ€ge an die Versicherung nachzahlen mĂŒssen. Im umgekehrten Fall, wenn also weniger verdient wurde als festgesetzt, erhĂ€lt der Versicherungsnehmer Geld zurĂŒck. Die Frist zur Einreichung des Einkommensteuerbescheids betrĂ€gt drei Jahre. Diese Frist sollte auch dringend eingehalten werden, da die Krankenkasse andernfalls den Höchstbetrag rĂŒckwirkend verlangen kann, vgl. § 240 Abs. 4a SGB V.
Kommt es aus irgendwelchen GrĂŒnden dazu, dass das Einkommen des Versicherten im laufenden Jahr um mehr als 25 Prozent einbricht, kann eine Neuberechnung der BeitrĂ€ge beantragt werden. Das gesunkene Einkommen kann durch einen Vorauszahlungsbescheid oder einen Nachweis der Finanzverwaltung belegt werden.
Gut zu wissen: Es besteht auch die Möglichkeit, von sich aus den Höchstbetrag zu zahlen, um dann jĂ€hrlich ggf. Geld zurĂŒckzubekommen und nicht in die Verlegenheit zu geraten, einen enormen Betrag nachzahlen zu mĂŒssen.
Versicherungspflicht: Beginn und Ende
Jeder BĂŒrger muss in Deutschland krankenversichert sein, dies ist eine Pflicht.
Wer gesetzlich versicherungspflichtig ist, steht in § 5 SGB V. Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitszeitgrenze (kurz JAEG) genannt, ist hingegen nicht gesetzlich geregelt, sondern wird jĂ€hrlich neu durch das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales bestimmt – die Werte sind bundesweit gleich. Diese Grenze sagt aus, ab welchem Bruttojahresentgeld diejenigen nicht mehr die Pflicht haben, gesetzlich versichert zu sein, sondern die Wahl erhalten, sich auch privat versichern zu lassen.
Bei Arbeitnehmern kann die Versicherungspflicht jedoch dann erlöschen, wenn sie ein neues, höheres Bruttogehalt erhalten und die Jahresarbeitsentgeltgrenze im laufenden sowie im kommenden ĂŒberschreiten. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber und ĂŒberschreitet hierdurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze, endet die Versicherungspflicht mit dem ersten Tag der neuen BeschĂ€ftigung.
Was passiert, wenn die Versicherungspflicht endet?
Endet die Versicherungspflicht und schlieĂt sich keine neue an, so wird die Person automatisch zum freiwilligen Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hintergrund ist die sogenannte obligatorische Ausschlussversicherung, welche in § 188 Abs. 4 SGB V gesetzlich geregelt ist. Die freiwillige Mitgliedschaft fĂ€ngt im Ăbrigen auch mit dem Ende der Familienversicherung an.
Wer nicht freiwillig gesetzlich versichert sein will, muss innerhalb von zwei Wochen den Austritt erklĂ€ren und die Mitgliedschaft bei einer privaten Krankenversicherung nachweisen. Eine “Pause” zwischen den Stationen ist nicht zulĂ€ssig, da der Versicherungsschutz lĂŒckenlos bestehen bleiben muss.
Ende der freiwilligen Krankenversicherung
Es gibt drei Konstellationen, durch welche die freiwillige Mitgliedschaft fĂŒr Versicherte endet.
- Wenn die Voraussetzungen fĂŒr eine Familienversicherung vorliegen.
- Bei einer fristgerechten KĂŒndigung.
- Mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft.
BeitrĂ€ge berechnen – so geht’s

Die Kosten der freiwilligen Krankenversicherung hĂ€ngen von einigen Faktoren ab. FĂŒr die Höhe der BeitrĂ€ge ist einerseits entscheidend, ob der Versicherte angestellt oder selbststĂ€ndig ist und andererseits, welches Volumen seine EinkĂŒnfte haben.
ZunÀchst einmal die wichtigste Regel: Der zu zahlende Beitragssatz von 14,6 Prozent wird um ZusatzbeitrÀge der jeweiligen Krankenkassen ergÀnzt. Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
FĂŒr freiwillig versicherte Angestellte ĂŒbernimmt der Arbeitgeber die HĂ€lfte der KrankenversicherungsbeitrĂ€ge und die HĂ€lfte des Zusatzbeitrags.
SelbststĂ€ndige und Freiberufler zahlen den bereits genannten allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzĂŒglich der ZusatzbeitrĂ€ge. Auch sie haben einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche.
Auch kann ein verminderter Beitragssatz von 14 Prozent gewÀhlt werden, wobei der Versicherte hier auf ein Krankengeld im Falle einer lÀngeren Krankheitsphase verzichtet. Bereits an dieser Stelle soll gesagt sein: Wegen 0,6 Prozent als selbststÀndige Person auf ein Krankengeld zu verzichten ist weder sinnvoll noch ratsam.
SelbststĂ€ndige und Freiberufler sind Selbstzahler, genauso wie Studierende, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. An dieser Stelle ist es wichtig zu erwĂ€hnen, dass – anders als bei Angestellten – fĂŒr den Beitragssatz nicht nur das reine Arbeitsentgelt, sondern auch andere Einnahmen (wie aus Kapitalvermögen usw.) zur Ermittlung der BeitrĂ€ge herangezogen werden. Hierzu gleich mehr.
Rentner können einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 50 Prozent erhalten, wenn sie eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten.
Ein wichtiger Faktor, den Sie kennen sollten, ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Dies ist die Grenze, bis zu der das Einkommen beitragspflichtig ist. Sie liegt 2023 bei 4.987,50 Euro brutto im Monat (59.850 Euro im Jahr). Wer diesen Betrag ĂŒberschreitet, zahlt auf das “ĂŒberschĂŒssige” Einkommen keine SozialversicherungsbeitrĂ€ge – alles darĂŒber ist also beitragsfrei. Hierzu gleich mehr.
Freiwillige Krankenversicherung: Diese EinkĂŒnfte zĂ€hlen
Bei freiwillig Versicherten, die keine Arbeitnehmer sind, ist das Arbeitseinkommen nicht die einzige Grundlage der Beitragsberechnung. Vielmehr wird die “gesamte wirtschaftliche LeistungsfĂ€higkeit” von den Krankenkassen fĂŒr die Berechnung der BeitrĂ€ge herangezogen. Auch auf diese EinkĂŒnfte mĂŒssen KrankenkassenbeitrĂ€ge gezahlt werden:
- Gewinne aus VerĂ€uĂerungen
- Zinsen aus Kapitalgewinnen
- Renten und Kapitalleistungen aus privaten Lebensversicherungen
- Insolvenzgeld
- Sachleistungen
- Abfindungen oder Àhnliche Leistungen, die aufgrund der Beendigung eines ArbeitsverhÀltnisses gezahlt werden
- Ehegatten- oder Getrenntlebendenunterhalt
Der GKV Spitzenverband hat in seinen BeitragsverfahrensgrundsĂ€tzen fĂŒr Selbstzahler die beitragspflichtigen Einnahmen definiert.
Auch hier belĂ€uft sich der Höchstbetrag fĂŒr SelbststĂ€ndige auf rund 808 Euro monatlich inklusive durchschnittlichem Zusatzbeitrag.
Bemessungsgrenze und Mindesteinkommensgrenze
Die gesetzlichen Krankenkassen geben eine Einkommensobergrenze vor, bis zu der maximal BeitrĂ€ge gezahlt werden mĂŒssen. Das GegenstĂŒck hierzu ist die Untergrenze, welche die MindestbeitrĂ€ge regelt. Hier wird bei freiwillig Versicherten eine Mindesteinkommensgrenze als fiktives Mindesteinkommen bei der Beitragsberechnung angelegt.
Liegen die BeitrĂ€ge ĂŒber der Beitragsbemessungsgrenze, die aktuell (Stand 2023) 4.987,50 Euro betrĂ€gt, werden nur EinkĂŒnfte bis zu eben dieser Grenze als Grundlage der Berechnung herangezogen. Wer mehr verdient, muss also nicht noch höhere BeitrĂ€ge zahlen.
Verdient der freiwillig Versicherte weniger als die Mindesteinkommensgrenze, zahlt er nur den Mindestbeitrag. Gleiches gilt fĂŒr diejenigen, die selbst kein Einkommen haben, aber von nahen Angehörigen oder Lebenspartnern unterstĂŒtzt werden. Dieser Mindestbeitrag wird anhand der Mindesteinkommensgrenze (Stand 2023: 1.131,67 Euro monatlich) berechnet. Das Einkommen wird fiktiv fĂŒr die Bemessung zugerechnet: Das bedeutet, dass das tatsĂ€chliche Einkommen auch unter diesem Betrag liegen kann.
Die Mindesteinkommensgrenze gilt fĂŒr freiwillig Versicherte, die nicht angestellt erwerbstĂ€tig sind, nicht familienversichert sind, keine Sozialleistungen beziehen und deren EinkĂŒnfte unter dem Mindesteinkommen liegen oder die ĂŒber kein eigenes Einkommen verfĂŒgen.
Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse – Die Leistungen
Die Grenzen der freiwilligen Krankenversicherung liegen in dem Volumen der Leistung. Die gesetzliche Krankenkasse bietet auch fĂŒr ihre freiwilligen Mitglieder einen eher eingeschrĂ€nkten Leistungsumfang, der nicht mit den Leistungen einer privaten Krankenversicherung mithalten kann.
Die wichtigste Leistung, neben den ĂŒblichen, ist wohl das Zahlen von Krankengeld. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kasse erhalten ebenfalls Elterngeld. Die Prozedur ist jedoch etwas komplizierter als bei Pflichtversicherten.
Privat oder freiwillig gesetzlich versichert – Was ist die bessere Wahl?

Wie so oft können wir als seriöse Versicherungsmakler und -Berater keine abschlieĂende allgemeingĂŒltige Antwort auf die aufgeworfene Frage geben. Hierzu mĂŒssten wir alle Faktoren kennen, die Ihren Bedarf und Ihre Vorstellungen von einem passenden und umfassenden Versicherungsschutz ausmachen.
Dennoch teilen wir gerne unsere Gedanken mit Ihnen:
Ja, eine freiwillige Versicherung kann dazu fĂŒhren, dass die BeitrĂ€ge niedriger sind als bei einer privaten Krankenversicherung. Dies hĂ€ngt aber maĂgeblich von Ihrem Einkommen ab. Insbesondere wenn Sie selbststĂ€ndig sind, wird nicht nur das, was Sie unmittelbar durch Ihre TĂ€tigkeit erwirtschaften, zur Bemessung herangezogen, sondern auch weitere Einnahmen, wie oben bereits aufgelistet. Und je nachdem, wie diese ausfallen, könnten die BeitrĂ€ge doch höher sein als bei der PKV – und das, obwohl Sie deutlich weniger Leistungen erhalten. Bei der PKV sind die BeitrĂ€ge im Ăbrigen fix und richten sich nicht nach den EinkĂŒnften, wie Sie hier nochmal nachlesen können.
Ein kleiner DenkanstoĂ: Sind Sie zum Beispiel Beamtin, profitieren Sie bei der PKV durch die Beihilfe, die einen Teil der BeitrĂ€ge ĂŒbernimmt. Freiwillig gesetzlich Versicherte haben jedoch keinen Anspruch auf Beihilfe, wobei immer mehr BundeslĂ€nder ihren Beamtinnen und Beamten einen Zuschuss zur Versicherung zahlen.
In der Regel können auch Studentinnen und Studenten auf attraktive Einstiegstarife bei der PKV zurĂŒckgreifen können.
Andererseits muss sich der Versicherungsnehmer bei der GKV keiner GesundheitsprĂŒfung unterziehen und kein Risiko von ZuschlĂ€gen oder sogar einem Ausschluss bestimmten Erkrankungen wie bei der privaten Versicherung eingehen.
Privatversicherte mĂŒssen auĂerdem bei Rechnungen in Vorleistung treten, ganz gleich, wie hoch diese ist. Dies kann fĂŒr viele höchst beunruhigend sein und zu einer Hemmschwelle, medizinischen Versorgung in Anspruch zu nehmen, fĂŒhren. Hierin liegt wiederum ein Vorteil der GKV gegenĂŒber der PKV, da hier nur die gesetzlichen Zuzahlungen geleistet werden mĂŒssen. Es mĂŒssen keine Rechnungen eingereicht werden, das Vorzeigen der Gesundheitskarte genĂŒgt.
Letzten Endes ist es eine Beitrags- und Leistungsfrage, die jeder fĂŒr sich abschĂ€tzen und beantworten muss. Wir stehen Ihnen mit unserem Know-how als freie Versicherungsmakler und Berater als starker Partner zur Seite. Wir beantworten alle Ihre offenen Fragen, bestimmen gemeinsam Ihren Bedarf und erörtern Ihre Anforderungen an den Leistungsumfang und den gewĂ€hrten Schutz, wobei wir auch die Kosten des jeweiligen Versicherungsstatus nicht aus dem Blick verlieren. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit fĂŒr ein unverbindliches ErstgesprĂ€ch.
Fazit: Freiwillig gesetzlich krankenversichert

Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist eine Versicherungsmöglichkeit fĂŒr Personen, die nicht pflichtversichert sind. Die freiwillige GKV steht vielen Menschen offen: SelbststĂ€ndige, Studenten, Kinder im Rahmen der Familienversicherung, Rentner und Beamtinnen, aber auch Angestellte können sich zwischen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung entscheiden. Durch die freiwillige Krankenversicherung sind Sie auch auĂerhalb der Pflichtversicherung gegen Krankheitskosten abgesichert.
Die freiwillige Krankenversicherung kommt sowohl fĂŒr SelbststĂ€ndige als auch fĂŒr Angestellte, die nicht automatisch durch ihr Arbeitsentgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, infrage. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ermöglicht aber nicht nur den eben genannten Personen den Zugang zu medizinischer Versorgung, sondern bietet beispielsweise auch Rentnern und Beamten finanzielle Absicherung bei Krankheit.
Ein Kernaspekt der freiwilligen Krankenversicherung ist der Anspruch auf Krankengeld. Im Falle einer Erkrankung erhalten Versicherte dieses, um ihren Lebensunterhalt weiter bestreiten zu können. Dies ist besonders fĂŒr SelbststĂ€ndige und freiberuflich TĂ€tige von groĂer Bedeutung, da sie bei ArbeitsunfĂ€higkeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Wer jedoch ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum arbeitsunfĂ€hig wird, den schĂŒtzt nur eine BerufsunfĂ€higkeitsversicherung umfassend.
Die Beitragsberechnung und somit die Kosten fĂŒr die freiwillige Mitgliedschaft richten sich nach dem Einkommen und können somit individuell variieren.
Bei der Auswahl der Krankenkasse ist der Beitragszahler frei, und es gibt zahlreiche gesetzliche Krankenkassen, bei denen man sich versichern kann. Dabei ist es stets wichtig, die Leistungen und BeitragssĂ€tze zu vergleichen, um die optimale Kasse bzw. Versicherungsform zu finden. Gleiches gilt fĂŒr die GegenĂŒberstellung mit der PKV, deren LeistungsfĂŒlle und konstanten BeitrĂ€ge ebenfalls fĂŒr sich sprechen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, die richtige Lösung fĂŒr Ihre BedĂŒrfnisse zu finden. Nutzen Sie die Möglichkeit der transparenten und ehrlichen Beratung auf höchstem Niveau, bei der Sie im Mittelpunkt aller Ăberlegungen stehen!
Insgesamt bietet die freiwillige GKV eine mögliche Option der Absicherung fĂŒr verschiedene Personengruppen. Ob SelbststĂ€ndige, Studenten oder Rentner â die flexible Art der Mitgliedschaft ermöglicht eine individuelle Anpassung an die Lebenssituation und sorgt fĂŒr notwendige Sicherheit im Krankheitsfall.
4 Antworten
Kann man von der freiwilligen Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Hallo Herr Schnabel, hier erfahren Sie mehr darĂŒber: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/220221_kvdr_in_pflichtversicherung_wechseln.html
Es gibt noch einen Mittelweg zwischen GKV und PKV: Indem man als gesetzlich Versicherter vom Sachleistungsprinzip zum Kostenerstattungsprinzip wechselt (Paragraph 13(2) SGB V: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html), tritt man beim Arzt als Selbstzahler auf, und der Arzt kann nach GOĂ abrechnen.
Die Rechnung wird dann zunÀchst bei der GKV eingereicht, und je nachdem, ob sie in Vorleistung geht, zahlt dann eine private Zusatzversicherung die Restkosten (zwischen 0 und 100 Prozent, je nach Tarif, da sollte man gut aufpassen).
FĂŒr den ambulanten Bereich kenne ich nur sehr wenige solcher Tarife, z.B. die ARAG 181 – 183, DKV KAMP oder DKV BMG.
Diese Tarife finde ich durchaus interessant, wenn die Voll-PKV nicht möglich ist oder nicht passend, gerade auch fĂŒr Kinder. Schade, dass es so wenig Informationen dazu gibt.
Hallo Herr Fitz, Sie haben vollkommen Recht. Ich glaube, dass man deswegen darĂŒber so wenig liest und wenige darĂŒber Bescheid wissen, weil diese Tarife sehr teuer sind. Als Beispiel kostet der Tarif bei der DKV fĂŒr jmd. der 1994 geboren ist knapp 250 ⏠pro Monat. Das muss man sich erstmal leisten können und wollen. Hier gehts zum Onlinerechner: https://www.dkv.com/produkte-rundum-zusatzversicherung.html